(Versteigerervorschriften Vers(V)
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| Auf Grund des § 34 b Abs. 8 der Gewerbeordnung in der Fassung des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 ( Bundesgesetzbl. 15.61) und des Artikels III dieses Änderungsgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§1 1. Vor- und Familienname sowie Wohnort und Wohnung des Auftraggebers. 2. die Bezeichnung der einzelnen zur Versteigerung bestimmten Sachen und Rechte außer bei Sachgesamtheiten, wenn der Auftraggeber auf die Bezeichnung der einzelnen Sachen im Vertrag verzichtet hat, 3. die Höhe eines vom Auftraggeber zu zahlenden Entgelts. 4. die Beträge die der Auftraggeber als Anteil an den Kosten und baren Auslagen der Versteigerung sowie für eine Schätzung und Begutachtung zu zahlen hat. 5. den Betrag, den der Auftraggeber dem Versteigerer zu zahlen hat, wenn er den Auftrag ganz oder teilweise zurücknimmt . 6. Angaben darüber, 7. die Versteigerungsbedingungen §2 Der Versteigerer hat in den Versteigerungsbedingungen zu bestimmen. §3 §4 (1) Gibt der Versteigerer Verzeichnisse der zu versteigernden Sachen heraus, so ist in ihnen das Versteigerungsgut jedes Auftraggebers einheitlich zu kennzeichnen. Das Versteigerungsgut ist durch den Namen jedes Auftraggebers oder durch Deckworte, Buchstaben oder Zahlen bei jeder einzelnen Nummer des Verzeichnisses oder bei übersichtlichen Zusammenstellungen der den einzelnen Auftraggebern gehörenden Sachen zu kennzeichnen. (2) Ist in einem Verzeichnis ein Schätzpreis genannt und ist ein höherer Preis als Mindestpreis vereinbart, so ist auch der Mindestpreis anzugeben. §5 §6 (1) Der Versteigerer hat die Versteigerer hat die Versteigerung unter Angabe von Ort und Zeit der Versteigerung und der Besichtigung sowie der allgemeinen Bezeichnung des Versteigerungsgutes spätestens am Tage vor der Versteigerung ortsüblich bekanntzumachen §7 §8 Der Versteigerer hat dem Auftraggeber Zeit und Ort der Versteigerung rechtzeitig mitzuteilen, wenn der Auftraggeber nicht in einer Versteigerungsauftrag getrennten schriftliche Erklärung hierauf verzichtet. §9 (1) An Sonn- und Feiertagen darf nicht versteigert werden. Es kann jedoch Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes gegeben wurden, dabei dürfen Arbeitnehmer weder Beratungen durchführen noch Auskünfte erteilen, soweit eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugelassen ist. Satz 1 gilt nicht für die Versteigerung von Sachen, deren alsbaldiger Verderb zu besorgen ist. (2) An Werktagen kann während des ganzen Tages versteigert und Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes gegeben werden. §11 §12 §13 Der Versteigerer hat die Versteigerung persönlich zu leiten. Er darf sich durch einen von ihm für den Einzelfall beauftragten Versteigerer vertreten lassen. Die zuständige Behörde kann aus besonderen Gründen gestatten dass ein Angestellter des Versteigerers die Versteigerung leitet, in Ausnahmefällen genügt die unverzügliche schriftliche Benachrichtigung der Behörde. §14 Der Versteigerer darf nicht zulassen, daß während der Versteigerung in den Versteigerungsräumen geistige Getränke verabreicht werden. Dies gilt nicht zum Proben des Versteigerungsgutes. §15 §16 §17 §18 Der Versteigerer darf den Zuschlag erst erteilen, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebotes kein Übergebot abgegeben wird. §19 Der Versteigerer hat über die Versteigerung eine Niederschrift zu führen. §20 §21 §22 §23 §24 §25 §26 §27 §28 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1961 in Kraft |
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